Jedoch erscheint eine Qualifikation der gewaltsamen Gefangenenbefreiung als relativ politisches Delikt nicht von vornherein ausgeschlossen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Straftat dann als relativ politisches Delikt zu betrachten, «...wenn die Handlung nach den Umständen, namentlich nach den Beweggründen und Zielen des Täters, einen vorwiegend politischen Charakter hat. Ein vorwiegend politischer Charakter ist anzunehmen, wenn die strafbare Handlung im Rahmen eines Kampfes um die Macht im Staate erfolgte oder wenn sie verübt wurde, um jemanden dem Zwang eines jede Opposition ausschliessenden Staates zu entziehen.