3 verbiete Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) den Vollzug einer Wegweisung. 6. Es ist daher im folgenden zu prüfen, wie die vom Beschwerdeführer in der Türkei begangene Straftat im Hinblick auf Art. 1 F Bst. b FK sowie Art. 8 AsylG zu würdigen ist, und zu klären, in welchem Verhältnis die beiden erwähnten Bestimmungen zueinander stehen. a. Gemäss Art.