b des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention [FK], SR 0.142.30), welcher Personen, die ein schweres Verbrechen des gemeinen Rechts begangen haben, vom Geltungsbereich der Flüchtlingskonvention ausschliesst. Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sei daher gestützt auf die Flüchtlingskonvention, welche als Völkerrecht den Bestimmungen des schweizerischen Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979 (AsylG, SR 142.31) übergeordnet sei, zu verneinen. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ziehe auch die Nichtanwendung der Non-Refoulement-Bestimmungen gemäss Art. 33 FK und Art. 45 AsylG nach sich.