gut. Aus den Erwägungen 5. Die Vorinstanz geht in der angefochtenen Verfügung davon aus, die vom Beschwerdeführer in der Türkei begangene Straftat - Mittäterschaft an einem Tötungsdelikt - stelle gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein politisches Delikt dar. Das Delikt falle unter die Bestimmung von Art. 1 F Bst. b des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention [FK], SR 0.142.30), welcher Personen, die ein schweres Verbrechen des gemeinen Rechts begangen haben, vom Geltungsbereich der Flüchtlingskonvention ausschliesst.