Nach vorerst gelungener Flucht seien die Komplizen des Beschwerdeführers verhaftet worden und hätten den Behörden seinen Namen preisgegeben. Mit Verfügung vom 18. Mai 1992 stellte das Bundesamt für Flüchtlinge fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig wurde die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet, jedoch unter Feststellung der gegenwärtigen Unzulässigkeit der Rückschaffung in die Türkei die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers verfügt.