8 AsylG erfasst auch weniger gravierende Taten, welche nicht unter Art. 1 F Bst. b FK fallen würden. Im Gegensatz zur Konzeption der Flüchtlingskonvention (FK), welche eine des flüchtlingsrechtlichen Schutzes unwürdige Person vom Flüchtlingsbegriff als solchem und der Geltung der ganzen Konvention ausschliesst, schliesst Art. 8 AsylG eine asylunwürdige Person lediglich von der Asylgewährung aus, lässt dagegen keine Rückschlüsse auf die Flüchtlingseigenschaft zu (E. 6.b und c).