1 Art. 8 und 45 AsylG. Art. 1 F Bst. b FK. Art. 3 EMRK. Verhältnis zwischen Art. 1 F Bst. b FK (Ausschluss vom Anwendungsbereich der FK) und Art. 8 AsylG (Asylunwürdigkeit). - Ob eine Tat ein besonders schweres Verbrechen im Sinne von Art. 1 F Bst. b FK darstellt, ist in einer Güterabwägung festzustellen, in welcher das Schutzinteresse des Täters vor der ihm drohenden Verfolgung im Heimatland im Vergleich zur Verwerflichkeit seines Verbrechens und seiner subjektiven Schuld als geringer erscheinen muss (E. 6.a). - Art. 8 AsylG erfasst auch weniger gravierende Taten, welche nicht unter Art. 1 F Bst. b FK fallen würden.