{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1992-11-27", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-58-30--_1992-11-27.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002117.pdf?ID=150002117", "Checksum": "5cbe384c6a2051e738b16945463b8ed1"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 58.30 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 27.11.1992 JAAC 58.30 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 27.11.1992 JAAC 58.30 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 27.11.1992 JAAC 58.30 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:31:28", "Checksum": "0dc0a1fdfd87daed47d7be52773686b3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 27.11.1992 JAAC 58.30 \r\n\n 4\nim Spiele stehenden, elementaren Interessen zu wahren und das gesetzte\npolitische Ziel zu erreichen...»; unter anderem kann dies «... im Rahmen\neines ... offenen bewaffneten Konflikts ...» der Fall sein (BGE 106 Ib 310).\nDie Ausführungen in der Beschwerdeeingabe, die Gefangenenbefreiung\nsei politisch, durch die Parteisolidarität, motiviert gewesen und die Tötung\neines Menschen habe in Kauf genommen werden müssen, da kein anderes\nMittel geeignet gewesen wäre, den angestrebten Zweck, einen Parteigenossen\nvor der Todesstrafe zu retten, zu erreichen, lassen es nicht abwegig\nerscheinen, das vom Beschwerdeführer begangene Delikt als politisches\nanzuerkennen. Dies würde indessen eine Anwendung von Art. 1 F Bst. b FK\nausschliessen (vgl. Kälin, Grundriss, S. 180 ff.; Achermann/Hausammann,\na.a.O., S. 162; Kälin, Non-Refoulement, S. 123). Wollte man demgegenüber\n- mangels Verhältnismässigkeit zwischen dem angestrebten Ziel der\nGefangenenbefreiung und der Tötung eines Menschen - der Tat des\nBeschwerdeführers den Charakter des politischen Deliktes absprechen, ist\njedenfalls in einer Güterabwägung festzustellen, ob die Tat als besonders\nschweres Verbrechen im Sinne von Art. 1 F Bst. b FK bezeichnet werden kann.\nDazu ist zunächst das subjektive Mass der Schuld unter Berücksichtigung\nmöglicher Schuldmilderungsgründe zu beachten; die Schwere der dem\nTäter drohenden Verfolgung in seiner Heimat, insbesondere ob ihn Folter\noder der Tod erwartet, ist abzuwägen gegen Überlegungen, ob der Täter\nim Zufluchtsland eine potentielle Gefahr für die Allgemeinheit darstellt,\nob er rückfällig geworden ist oder als weitgehend resozialisiert gelten\nkann; das Schutzinteresse des Täters muss im Vergleich zur Verwerflichkeit\nseines Verbrechens als geringer erscheinen (vgl. Kälin, Grundriss, S. 181 f.;\nAchermann/Hausammann, a.a.O., S. 162; Kälin, Non-Refoulement, S. 124).\nZu Recht wird in der Beschwerdeeingabe auf verschiedene Umstände\nhingewiesen, die in einer solchen Güterabwägung zu beachten sind. So\nwar der Beschwerdeführer, als die Tat begangen wurde, erst achtzehn\nJahre alt; die Tat liegt in der Zwischenzeit zwölf Jahre zurück; der [im\nRekursverfahren beigebrachten] Anklageschrift der Militärstaatsanwaltschaft\nElazig lässt sich entnehmen, dass seine Komplizen alle älter waren als er;\nseinen Angaben gemäss war der Beschwerdeführer zwar derjenige, der die\nGefangenenbefreiung plante und organisierte, indessen soll er selber nicht\ngeschossen haben; in der Schweiz hat der Beschwerdeführer in keiner Form\nzu Klagen Anlass gegeben, in der Türkei würde ihm gemäss den Ausführungen\nseines türkischen Anwalts möglicherweise eine die Todesstrafe beantragende\nAnklage drohen, jedenfalls aber müsste er - wie in der angefochtenen\nVerfügung ausgeführt wird - mit grosser Wahrscheinlichkeit Folter oder\nunmenschliche und erniedrigende Strafe oder Behandlung erwarten. Unter\nBerücksichtigung all dieser Umstände scheint es nicht haltbar, die vom\nBeschwerdeführer begangene Tat als besonders schweres Verbrechen im\nSinne von Art. 1 F Bst. b FK zu bezeichnen.\nb. Indessen muss die vom Beschwerdeführer begangene Straftat unter Art. 8\nAsylG subsumiert werden, welcher einen Ausländer von der Asylgewährung\nausschliesst, wenn er wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig\nist. Während Art. 8 AsylG gemäss den ursprünglichen Absichten des\nGesetzgebers sich im Anwendungsbereich mit Art. 1 F FK decken sollte,\nweitete die Praxis diese Beschränkung des Anwendungsbereiches auch\nauf weniger gravierende Fälle aus, die von Art. 1 F FK nicht erfasst werden;\nausserdem fallen unter Art. 8 AsylG auch in der Schweiz verübte Straftaten,\n\n"}