{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1992-11-27", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-58-30--_1992-11-27.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002117.pdf?ID=150002117", "Checksum": "5cbe384c6a2051e738b16945463b8ed1"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 58.30 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 27.11.1992 JAAC 58.30 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 27.11.1992 JAAC 58.30 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 27.11.1992 JAAC 58.30 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:31:28", "Checksum": "0dc0a1fdfd87daed47d7be52773686b3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 27.11.1992 JAAC 58.30 \r\n\n 2\nMitte 1980 habe er die Befreiung eines Parteigenossen organisiert, welcher\nvom Gefängnis Malatya zur letzten Gerichtsverhandlung nach Adana - es sei\ndie Todesstrafe gegen ihn beantragt gewesen - überführt werden sollte. Er\nund vier andere Parteigenossen hätten die Befreiungsaktion durchgeführt.\nSie hätten im Bus, in welchem der Gefangene, von drei Soldaten bewacht,\ntransportiert werden sollte, Plätze reservieren lassen und seien, alle bewaffnet,\nals Passagiere zugestiegen. Nachdem sie die Soldaten wehrunfähig gemacht\nhätten, sei der Beschwerdeführer durch einen im Bus anwesenden zweiten\nChauffeur überwältigt und an der Flucht gehindert worden, worauf einer\nseiner Komplizen den Chauffeur tödlich verwundet habe. Nach vorerst\ngelungener Flucht seien die Komplizen des Beschwerdeführers verhaftet\nworden und hätten den Behörden seinen Namen preisgegeben.\nMit Verfügung vom 18. Mai 1992 stellte das Bundesamt für Flüchtlinge fest,\nder Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte\ndas Asylgesuch ab. Gleichzeitig wurde die Wegweisung aus der Schweiz\nangeordnet, jedoch unter Feststellung der gegenwärtigen Unzulässigkeit der\nRückschaffung in die Türkei die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers\nverfügt.\nIn seiner dagegen erhobenen Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer die\nteilweise Aufhebung der angefochtenen Verfügung unter Gewährung des Asyls,\neventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft.\nDie Schweizerische Asylrekurskommission heisst die Beschwerde teilweise\ngut.\nAus den Erwägungen\n5. Die Vorinstanz geht in der angefochtenen Verfügung davon aus, die vom\nBeschwerdeführer in der Türkei begangene Straftat - Mittäterschaft an\neinem Tötungsdelikt - stelle gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein\npolitisches Delikt dar. Das Delikt falle unter die Bestimmung von Art. 1 F Bst. b\ndes Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge\n(Flüchtlingskonvention [FK], SR 0.142.30), welcher Personen, die ein schweres\nVerbrechen des gemeinen Rechts begangen haben, vom Geltungsbereich\nder Flüchtlingskonvention ausschliesst. Die Flüchtlingseigenschaft des\nBeschwerdeführers sei daher gestützt auf die Flüchtlingskonvention, welche\nals Völkerrecht den Bestimmungen des schweizerischen Asylgesetzes vom\n5. Oktober 1979 (AsylG, SR 142.31) übergeordnet sei, zu verneinen. Die\nVerneinung der Flüchtlingseigenschaft ziehe auch die Nichtanwendung\nder Non-Refoulement-Bestimmungen gemäss Art. 33 FK und Art. 45\nAsylG nach sich. Es müsse indessen davon ausgegangen werden, dass\nder Beschwerdeführer in der Türkei nicht nur des Tötungsdelikts wegen\nzur Rechenschaft gezogen würde, sondern auch in seiner politischen\nGesinnung getroffen werden sollte und mithin politisch verfolgt würde;\naufgrund der konkreten Befürchtung, dass ihm in seiner Heimat Folter oder\neine erniedrigende oder unmenschliche Strafe oder Behandlung drohe,\n\n"}