Somit sind in diesem Falle die Voraussetzung an eine Anwendung von Art. 6 Abs. 1 AsylG gegeben. Bei Ehepaaren gemischter Nationalität rechtfertigt es sich in klaren Fällen bestehender Heimreisemöglichkeit und -zumutbarkeit ins Heimatland des einen Ehegatten so vorzugehen, wie wenn dessen Heimreise bereits stattgefunden hätte. Das heisst, dass in solchen Fällen auf die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft verzichtet werden kann. 3 Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali