Eine solche Auslegung von Art. 6 Abs. 1 Bst. b AsylG ist aus prozessökonomischen Gründen statthaft. Eine vorgezogene Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Algerien und deren Vollzug würde nämlich nicht gegen den Grundsatz der Familieneinheit (vgl. Art. 17 Abs. 1 Satz 2 AsylG, Art. 8 EMRK) verstossen, da eine Vereinigung der Ehegatten ohne weiteres in Algerien möglich wäre. Somit sind in diesem Falle die Voraussetzung an eine Anwendung von Art. 6 Abs. 1 AsylG gegeben.