Auch abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin als algerische Staatsangehörige in ihrem Heimatland über ein Verwandten- und Bekanntennetz verfügt und der Beschwerdeführer aufgrund seines mehrjährigen Aufenthaltes in Algerien ebenfalls über diverse enge Beziehungen zu Bekannten verfügen dürfte, kann im vorliegenden Fall gestützt auf die erwähnte Gesetzesbestimmung eine Abweisung erfolgen. Wenn, wie dies hier der Fall ist, ein Ehegatte zwar noch nicht im sicheren Drittstaat lebt, dies für ihn aber ohne weiteres möglich und zumutbar ist, kann gleichermassen entschieden werden, wie wenn er bereits dort leben würde. Eine solche Auslegung von Art. 6 Abs. 1 Bst.