2 er enge Beziehungen hat (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979 [AsylG], SR 142.31). Auch abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin als algerische Staatsangehörige in ihrem Heimatland über ein Verwandten- und Bekanntennetz verfügt und der Beschwerdeführer aufgrund seines mehrjährigen Aufenthaltes in Algerien ebenfalls über diverse enge Beziehungen zu Bekannten verfügen dürfte, kann im vorliegenden Fall gestützt auf die erwähnte Gesetzesbestimmung eine Abweisung erfolgen.