Das BFF lehnt das Asylgesuch ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wird von der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) abgewiesen. Aus den Erwägungen 3. (...) Ungeachtet dessen ist es der Beschwerdeführerin (gemäss eigenen Angaben laut dem kantonalen Befragungsprotokoll) und dem Beschwerdeführer (gemäss der nicht in Zweifel zu ziehenden Botschaftsauskunft vom 17. September 1992) möglich und zumutbar, nach Algerien auszureisen und dort dauernden Aufenthalt zu begründen. Ein Asylgesuch ist aber in der Regel abzulehnen, wenn der Gesuchsteller in einen Drittstaat ausreisen kann, in dem nahe Angehörige oder andere Personen leben, zu denen