Anlässlich der Anhörung durch die kantonale Fremdenpolizei vom 26. Juni 1991 führte der Beschwerdeführer aus, dass er aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen keine Aufenthaltsbewilligung für Algerien erhalten könne, da Ausländer nach ihrer Ausbildung Algerien verlassen müssten. Auf Anfrage durch das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) hielt die schweizerische Vertretung in Algier in ihrem Schreiben vom 31. Juli 1991 fest, dass diese Angabe grundsätzlich stimme. Aufgrund der Tatsache, dass er eine algerische Staatsangehörige geheiratet habe, werde dem moslemischen Beschwerdeführer jedoch zweifelsohne Aufenthalt in Algerien gewährt werden. Das BFF lehnt das Asylgesuch ab.