Die Ehefrau des Beschwerdeführers, eine algerische Staatsangehörige, die dieser während seines Studienaufenthaltes geheiratet hatte, reiste am 21. Juli 1990 von Algerien kommend in die Schweiz ein, wo sie sich dem Asylgesuch ihres Ehemannes anschloss. Anlässlich der Anhörung durch die kantonale Fremdenpolizei vom 26. Juni 1991 führte der Beschwerdeführer aus, dass er aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen keine Aufenthaltsbewilligung für Algerien erhalten könne, da Ausländer nach ihrer Ausbildung Algerien verlassen müssten.