tiers que l’autre conjoint vive déjà dans son pays d’origine. Auszug aus der Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission. Anwendung der Drittstaatsklausel; Frage der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft. Art. 6 Abs. 1 Bst. b AsylG. Anwendung der Drittstaatsklausel; Frage der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft. Bei Ehepaaren gemischter Nationalität kann auf die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft verzichtet werden, wenn es beiden Ehegatten möglich und zumutbar ist, in einen der beiden Heimatstaaten auszureisen und dort gemeinsam dauernden Aufenthalt zu begründen. In solchen Fällen ist es für die Anwendung der Drittstaatsklausel im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst.