des Flüchtlingsbegriffs von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG nicht zu erfüllen vermöchten und ihre Flüchtlingseigenschaft lediglich im Sinne von Art. 3 Abs. 3 AsylG von ihrem Ehegatten beziehungsweise Vater abzuleiten vermögen, als ausschlaggebend und hält deshalb dafür, dass unter diesen Voraussetzungen auch die Verweigerung des Asyls bei derjenigen Person, von der die Flüchtlingseigenschaft abgeleitet wird, auf die Angehörigen auszudehnen sei.