3 Abs. 3 und Art. 4 AsylG an Angehörige einer als Flüchtling anerkannten, jedoch asylunwürdigen Person und führt zur Begründung dieser Auffassung aus, auch wenn dadurch das Ziel, innerhalb der Familie einen einheitlichen Rechtsstatus zu gewährleisten, nicht erreicht werde, müsse doch der formelle Aspekt der Akzessorietät hinter den Grundgedanken von Art. 3 Abs. 3 AsylG zurücktreten, wonach Familienangehörige eines Verfolgten generell als von der Verfolgung mitbetroffen betrachtet werden müssten (Zimmermann, a.a.O., S. 185 f.).