Werenfels verneint die Frage insbesondere mit einem Hinweis auf die Akzessorietät, denn der wegen Asylunwürdigkeit vom Asyl Ausgeschlossene könne seinen Familienangehörigen keinen Rechtsstatus vermitteln, der über seinen eigenen hinausgehe (Werenfels, a.a.O., S. 382). Seine weitere Argumentation, in diesen Fällen fehle es zudem an der Voraussetzung einer formellen Anerkennung als Flüchtling für diejenige Person, von der die Angehörigen ihre Flüchtlingseigenschaft ableiten wollten, geht noch von der - heute aufgegebenen - Praxis der schweizerischen Asylbehörden aus, im Falle der Asylunwürdigkeit eines Asylgesuchstellers dessen Asylgesuch abzulehnen,