andererseits bei Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft - wobei im Gesetz keine Differenzierung danach vorgenommen wird, ob sich diese auf die Abs. 1 und 2 oder auf Abs. 3 von Art. 3 AsylG stütze - die Asylgewährung die Regel (vgl. Art. 2 und 4 AsylG), die Verweigerung der Asylgewährung dagegen die Ausnahme darstellt (vgl. Art. 5 bis 9 AsylG). c. In der asylrechtlichen Literatur beschäftigen sich einzig Werenfels und Zimmermann (Raess-Eichenberger, a.a.O., S. 95, verneint die Frage beziehungsweise lässt sie offen, ohne indessen diese Schlüsse näher zu