betroffen waren (vgl. Werenfels, a.a.O., S. 141, 279; Zimmermann, a.a.O., S. 175 f.); in der Botschaft zum Asylgesetz wird denn auch darauf hingewiesen, dass die in Art. 3 Abs. 3 genannten Angehörigen in zahlreichen Fällen ohnehin in ihrer eigenen Person die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft erfüllen würden (BBl 1977 III 117). Wie bereits dargelegt, erlaubt Art. 3 Abs. 3 AsylG allerdings auch die Asylgewährung an Personen, die die Flüchtlingseigenschaft selber nicht erfüllen würden, um innerhalb der engeren Familie einen einheitlichen Rechtsstatus zu gewährleisten.