9. Es bleibt zu prüfen, ob die auf Art. 8 AsylG gestützte Verweigerung des Asyls im Falle von A.M. sich auch auf die Beschwerdeführerin und die beiden Töchter auswirkt, nachdem diese ihre Flüchtlingseigenschaft lediglich von derjenigen ihres Lebenspartners beziehungsweise Vaters ableiten, jedoch selber die Voraussetzungen, die Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft stellt, nach dem oben Gesagten nicht erfüllen würden. a. Art. 3 Abs. 3 AsylG geht davon aus, dass die nächsten Angehörigen einer Person, die in ihrer Heimat asylrelevante Verfolgung erlitten hat, unter dieser Verfolgung mitgelitten haben und durch die ernsthaften Nachteile ebenfalls