Dem steht gemäss klarem Wortlaut von Art. 3 Abs. 3 AsylG - welcher sich auf die Flüchtlingseigenschaft, nicht auf die Asylgewährung als Voraussetzung für eine Einbeziehung der nächsten Angehörigen bezieht - nicht entgegen, dass dem Lebenspartner und Vater der Kinder, von dem die Flüchtlingseigenschaft abgeleitet wird, gestützt auf Art. 8 AsylG die Asylgewährung verweigert worden ist (Kälin, a.a.O., S. 153 Fn 13; Achermann/Hausammann, a.a.O., S. 124).