10 wenn ein nichtverheiratetes Paar - wie die Beschwerdeführerin mit ihrem Lebenspartner - gemeinsame Kinder hat, würde doch eine andere, engere Gesetzesauslegung im Falle der Beschwerdeführerin zu dem unhaltbaren Ergebnis führen, dass zwar die beiden Töchter, nicht dagegen deren Mutter, die Beschwerdeführerin, in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters beziehungsweise Partners einbezogen würden. f. Die Beschwerdeführerin und die beiden Töchter sind nach dem Gesagten gestützt auf Art. 3 Abs. 3 AsylG als Flüchtlinge anzuerkennen. Dem steht gemäss klarem