Zürich 1989, S. 96 f.), widerspricht dies nur vordergründig dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, der eine derartige Gleichstellung im Gesetz ausdrücklich nicht aufnehmen wollte. Aufgrund der obigen Erwägungen ist vielmehr zusammenfassend festzuhalten, dass einerseits gewisse Überlegungen des Gesetzgebers angesichts der seitherigen Entwicklung in Gesellschaft und Rechtsprechung zu relativieren sind, dass andererseits die damaligen Überlegungen, ein Einbezug auch des nichtverheirateten Lebenspartners sei aufgrund ohnehin weitgefasster Anerkennungskriterien zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft nicht erforderlich, der heutigen Praxis zum