Insbesondere aus Verfahrensgründen (um das Gesetz noch in der laufenden Session verabschieden zu können), und ausdrücklich in der Meinung, dass in der Praxis keine Härten entstehen könnten und auch nicht verheiratete Lebenspartner als Flüchtlinge anerkannt würden (Amtl. Bull. 1979 N 1048), schloss sich die nationalrätliche Kommission schliesslich dem heute vorliegenden Gesetzestext an. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist festzuhalten, dass eine heutige Auslegung von Art. 3 Abs. 3 AsylG von anderen Voraussetzungen auszugehen hat, als sie der Gesetzgeber im Jahre 1978 / 1979 im Auge hatte.