8 EMRK vorausgesetzt wird, eine Familienbeziehung müsse «tatsächlich gelebt werden» beziehungsweise «intakt erscheinen». d. Nebst den - angesichts der obigen Ausführungen bei einer heutigen Gesetzesauslegung zu relativierenden - gesellschafts- oder rechtspolitischen Argumenten sowie den Hinweisen auf Beweisschwierigkeiten oder Missbrauchsmöglichkeiten, die in der parlamentarischen Beratung des Asylgesetzes zur heutigen Fassung von Art. 3 Abs. 3 AsylG führten, wurde im Parlament verschiedentlich darauf hingewiesen, eine ausdrückliche Erwähnung, dass ein Lebenspartner eines Flüchtlings in dessen Flüchtlingseigenschaft einbezogen werde, erübrige sich, denn angesichts