, BGE 118 II 235 ff.). Ähnliche Kriterien der Dauerhaftigkeit oder Stabilität einer zwischenmenschlichen Beziehung zieht die Rechtsprechung im übrigen auch bei, wenn beispielsweise in der bereits zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Schutzbereich von Art. 8 EMRK vorausgesetzt wird, eine Familienbeziehung müsse «tatsächlich gelebt werden» beziehungsweise «intakt erscheinen».