8 Köln u.a. 1992, Nr. 341, 355 ff., 366 ff., 388; Haefliger Arthur, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, Die Bedeutung der Konvention für die schweizerische Rechtspraxis, Bern 1993, S. 207); ebenso wird eine kinderlose heterosexuelle Lebensgemeinschaft von gewisser Dauer, Stabilität und Intensität in den Familienbegriff einbezogen (Wildhaber, a.a.O., Nr. 386; Mock, a.a.O., S. 99); das Bundesgericht geht scheinbar von einem engeren Familienbegriff aus, wenn es ausführt, der Anwendungsbereich von Art.