Die Strassburger Konventionsorgane fassen unter den Begriff des Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK nicht nur die auf einer Ehe beruhende, sondern ebenso die natürliche Familie, also beispielsweise unverheiratete Personen mit ihren Kindern (Wildhaber Luzius, Kommentierung von Art. 8 EMRK, in: Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention,