Ähnliche Ausführungen macht das Bundesgericht in seinem Entscheid BGE 106 III 11 ff., wo nicht nur die Unterhaltsleistungen eines Konkubinatspartners an seine Kinder, sondern auch diejenigen an seine Partnerin - da diesbezüglich zumindest eine moralische Unterhalts- oder Unterstützungspflicht anzuerkennen sei - ins betreibungsrechtliche Existenzminimum gemäss Art. 93 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) einbezogen werden; das Bundesgericht bezeichnet es als realitätsfremd, wenn man einen Schuldner betreibungsrechtlich als alleinstehend behandeln wollte, der es doch offensichtlich nicht sei, und hält fest, «das Konkubinatsverhältnis,