gegenüber in jederzeit vollstreckbarer Weise, nötigenfalls unter Bestellung eines Beistandes, zu begründen (BGE 111 II 2 ff.; vgl. auch BGE 112 Ia 251, welcher eine Ungleichbehandlung eines verheirateten beziehungsweise nicht verheirateten Stiefelternteiles mit dem Hinweis auf den nur in einer Ehe, nicht jedoch in einem Konkubinat bestehenden Beistandsanspruch von Art. 278 Abs. 2 ZGB als gerechtfertigt und nicht dem Rechtsgleichheitsgebot widersprechend erachtet). Ebenso trägt die Rechtsprechung der Tatsache, dass ein Konkubinatsverhältnis im Bereich der Sozialversicherung oder Altersvorsorge keine Ansprüche zu begründen vermag (vgl. Messmer, a.a.