6 Abs. 3 OR bejaht und mithin anerkennt, ein Konkubinatspartner erbringe tatsächlich Versorgerleistungen oder hätte solche in Zukunft mit grosser Wahrscheinlichkeit erbracht. Verneint wird eine Gleichstellung von Konkubinat und Ehe vom Bundesgericht, sofern in Berücksichtigung zu ziehen ist, dass ein Konkubinatsverhältnis an sich jederzeit ohne weitere Mitwirkung einer Behörde aufgelöst werden kann und gesetzliche Beistands- und Unterhaltspflichten beziehungsweise an den Bestand einer formellen Ehe geknüpfte Sozialversicherungsansprüche nicht bestehen.