einer formellen Ehe insofern gleichgesetzt, als der Rentenanspruch einer geschiedenen Person nicht nur beim Eingehen einer neuen, formellen Ehe, sondern auch mit dem Bestehen einer neuen, eheähnlichen Gemeinschaft endet; das Bundesgericht geht in seiner Rechtsprechung davon aus, eine stabile eheähnliche Gemeinschaft - wobei die Stabilität einer solchen Beziehung im Sinne einer widerlegbaren Tatsachenvermutung nach fünf Jahren Bestand angenommen werden dürfe (BGE 109 II 188 ff.) - erlaube die Annahme, die Konkubinatspartner würden sich Treue halten sowie Beistand und Unterstützung leisten, wie wenn sie dazu gesetzlich verpflichtet wären (BGE 109 II 188 ff., BGE 114 II 295 ff.