des Rechtsmissbrauchsverbots - in der Rechtsprechung zu Art. 153 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB) erstmals im Jahre 1978 (BGE 104 II 154 ff.; vgl. auch BGE 106 II 1 ff. und BGE 107 II 297 ff.) einer formellen Ehe insofern gleichgesetzt, als der Rentenanspruch einer geschiedenen Person nicht nur beim Eingehen einer neuen, formellen Ehe, sondern auch mit dem Bestehen einer neuen, eheähnlichen Gemeinschaft endet;