seither bestätigt in BGE 112 Ia 311 ff. und BGE 118 Ia 1 ff.) auf die in steuerrechtlicher Hinsicht bestehende Vergleichbarkeit der Sachverhalte hin, wenn die Besteuerung eines doppelverdienenden Ehepaares beziehungsweise Konkubinatspaares in Frage steht, und hält fest, bei der heutigen Verbreitung und weitgehenden gesellschaftlichen Anerkennung des Konkubinates könne der Steuergesetzgeber dem Vergleich von Konkubinat und Ehe nicht mehr ausweichen, sondern sei gehalten, steuerrechtliche Regelungen zu wählen, welche die Ehe im Vergleich zum Konkubinat nicht benachteiligten (BGE 110 Ia 19 f., 23 f.).