«wenn die Partner für ihre Gemeinschaft die Ehe ablehnen, besagt dies keineswegs, dass sie überhaupt alle Rechtsfolgen ihres Zusammenlebens ausschliessen wollen. (... Ihnen) schlechterdings jeden Rechtsschutz zu versagen, käme einer Kapitulation der Rechtsordnung gegenüber einer verbreiteten Erscheinungsform unserer Gesellschaft gleich. Eine solche Haltung wäre auch unvereinbar mit Entscheidungen, nach denen in verschiedenen Rechtsbereichen der Tatsache des Konkubinats bereits Rechnung getragen wird (...)» (BGE 108 II 207). Unter dem Gesichtspunkt des Rechtsgleichheitsgebotes weist das Bundesgericht erstmals 1984 (BGE 110 Ia 7 ff.; seither bestätigt in BGE 112 Ia 311 ff.