Indessen hatte sich die Gerichtspraxis in verschiedenen Rechtsbereichen mit der Frage einer Gleichstellung von Konkubinat und Ehe zu befassen. Der These, das Konkubinat sei juristisch überhaupt zu ignorieren oder verdiene keinen Rechtsschutz, setzt sich das Bundesgericht in einem Entscheid aus dem Jahre 1982 (BGE 108 II 204 ff.) entgegen und hält fest, eine solche pauschale Verweisung in einen rechtsleeren Raum sei zu verwerfen; «wenn die Partner für ihre Gemeinschaft die Ehe ablehnen, besagt dies keineswegs, dass sie überhaupt alle Rechtsfolgen ihres Zusammenlebens ausschliessen wollen.