1978 / 1979 angestellten Überlegungen des Gesetzgebers sind angesichts der seitherigen gesellschaftlichen wie rechtlichen Entwicklungen allerdings zu relativieren. Zwar lehnte der Gesetzgeber auch in seiner späteren Gesetzgebung - bei der Revision des Eherechtes (vgl. Messmer Georg, Die Rechtslage in der Schweiz, in: Frank [Hrsg.], Die eheähnliche Gemeinschaft in Gesetzgebung und Rechtsprechung der Bundesrepublik