1979 S 61, 336); schliesslich wurde verschiedentlich die Beweis- und Missbrauchsproblematik einer Bestimmung geltend gemacht, die eine dauernde Gemeinschaft von Lebenspartnern einer formell geschlossenen Ehe gleichgesetzt hätte (Amtl. Bull. 1978 N 1838, 1839, 1979 N 563, 564, 1048, 1049, 1979 S 61, 62, 336). b. Diese in den Jahren 1978 / 1979 angestellten Überlegungen des Gesetzgebers sind angesichts der seitherigen gesellschaftlichen wie rechtlichen Entwicklungen allerdings zu relativieren.