man befürchtete eine Gefahr für die gesunde Familie und Gesellschaft und eine Relativierung grundlegender familienrechtlicher und gesellschaftlicher Vorstellungen, die Einführung eines bisher im schweizerischen Recht noch nirgends verankerten Begriffes oder einen Einbezug fremdländischer Sitten und Gegebenheiten in die schweizerische Rechtsetzung (Amtl. Bull. 1978 N 1836, 1838, 1979 N 564, 565, 1979 S 335); weiter wurde auf mögliche Folgen für die spätere Gesetzgebung, insbesondere die ausländerrechtliche Regelung des Familiennachzuges hingewiesen (Amtl. Bull. 1979 S 61, 336);