1978 N 1836, 1837, 1838, 1839, 1840, 1979 N 562, 563, 564). Dieser Auffassung wurden demgegenüber einerseits moralisch-gesellschaftspolitische sowie rechtspolitische Argumente, andererseits Hinweise auf Beweis- und Kontrollschwierigkeiten sowie Missbrauchsmöglichkeiten gegenübergestellt; man befürchtete eine Gefahr für die gesunde Familie und Gesellschaft und eine Relativierung grundlegender familienrechtlicher und gesellschaftlicher Vorstellungen, die Einführung eines bisher im schweizerischen Recht noch nirgends verankerten Begriffes oder einen Einbezug fremdländischer Sitten und Gegebenheiten in die schweizerische Rechtsetzung (Amtl.