Basel 1982, S. 13 ff.). Wesentliches Argument der Befürworter einer Erweiterung des Gesetzestextes auch auf nichtverheiratete Lebenspartner war der Hinweis auf bestehende Realitäten in anderen rechtlichen oder kulturellen Verhältnissen, wo das Konkubinat beispielsweise wegen bestehender religiöser oder rassischer Eheverbote oder angesichts der Unmöglichkeit einer Ehescheidung vorkomme; nur vereinzelt wurde auch auf ein aus subjektiven, ebenfalls zu achtenden Gründen freiwillig gewähltes Konkubinat hingewiesen (Amtl. Bull. 1978 N 1836, 1837, 1838, 1839, 1840, 1979 N 562, 563, 564).