4 D., in der Schweiz geboren, die A.M. ebenfalls anerkannt hat. Unter diesen Umständen darf indessen die seit 1987 bestehende Verlobung zweifelsohne als dauerhafte, eheähnliche Lebensgemeinschaft bezeichnet werden. 8.a. Art. 3 Abs. 3 AsylG sieht einen Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft nur für Ehegatten und minderjährige Kinder vor; in der parlamentarischen Beratung des Asylgesetzes wurde eine Erweiterung dieser Bestimmung auch auf nicht verheiratete Lebenspartner erwogen, jedoch schliesslich nicht in den Gesetzestext aufgenommen (vgl. Amtl. Bull. 1978 N 1835 ff., 1979 N 562 ff. und 1048 f.; Amtl. Bull. 1979 S 61 f. und 335 ff.;