Das Asylverfahren von A.M. ist in der Zwischenzeit mit Entscheid der Asylrekurskommission vom 27. November 1992 abgeschlossen worden. Die Asylrekurskommission stellte fest, A.M. erfülle die Flüchtlingseigenschaft; gestützt auf Art. 8 AsylG sei ihm indessen die Asylgewährung zu verweigern; sein Asylgesuch sei abzulehnen und er sei aus der Schweiz wegzuweisen; anstelle des Vollzugs der Wegweisung, welcher sowohl gegen Art. 45 AsylG und Art. 33 FK wie auch gegen Art. 3 EMRK verstossen würde, sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. b. Weiter wurde am 5. April 1991 Z., die Tochter der Beschwerdeführerin und A.M.s, geboren;