a.M. 1990, S. 143 ff.; Achermann Alberto / Hausammann Christina, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 107 ff.). Diese Voraussetzungen können aufgrund der konkreten Anhaltspunkte, wie sie die Beschwerdeführerin dargelegt hat, nicht als erfüllt betrachtet werden. 7. Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung sinngemäss fest, die Voraussetzungen gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG für einen Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Verlobten - dessen Asylgesuch damals erstinstanzlich noch hängig war - seien im Falle der Beschwerdeführerin nicht erfüllt, da die beiden weder verheiratet seien noch der Verlobte als Flüchtling anerkannt worden sei.