3 1979 (AsylG, SR 142.31) nicht genügen. Ihren Angaben zufolge wurde die Beschwerdeführerin während dreier Monate polizeilich beobachtet; vor ihrem Haus sei ein Auto mit Beamten in Zivil postiert gewesen; man sei ihr gefolgt; einmal sei sie aufgefordert worden, in das Auto einzusteigen, und sei eine Stunde lang, nun von uniformierten Polizisten, über ihren Verlobten und dessen Freunde ausgefragt worden, wobei man ihr mit Folter gedroht habe. Diese Behelligungen sind indessen von ihrem Ausmass und ihrer Intensität her zu wenig schwerwiegend, um als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG zu gelten.