Auch dass sie sich im Juli 1989, bevor in der Folge die behördlichen Behelligungen anfingen, einen Pass ausstellen liess, spricht nicht gegen die Glaubwürdigkeit ihrer Darstellungen. Die Beschwerdeführerin beantragt in der Beschwerdeeingabe, sie sei zu ihren Asylgründen erneut zu befragen; sie führt aus, es sei ihr während der kantonalen Befragung nicht bewusst gewesen, dass sie ihre Asylgründe detailliert schildern müsse; deswegen seien ihre Angaben, wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung feststelle, nur vage geblieben. Zu einer erneuten Befragung der Beschwerdeführerin besteht indessen kein Anlass.