Die Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung, wonach an der Glaubwürdigkeit der Darstellungen der Beschwerdeführerin gezweifelt werden müsse, vermögen denn auch nicht zu überzeugen. Insbesondere gab die Beschwerdeführerin zwar an der Empfangsstelle zu Protokoll, keine eigenen Asylgründe zu haben und ihres Verlobten wegen in die Schweiz gekommen zu sein, führte aber zusätzlich auch aus, sie sei in der Türkei von den Behörden bedrängt und beobachtet worden. Auch dass sie sich im Juli 1989, bevor in der Folge die behördlichen Behelligungen anfingen, einen Pass ausstellen liess, spricht nicht gegen die Glaubwürdigkeit ihrer Darstellungen.